SATZUNG FÜR DEN SÜDDEUTSCHEN TAUCHCLUB 1950 E.V. MÜNCHEN
1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
1.1. Der Verein führt den Namen „Süddeutscher Tauchclub 1950 e.V. München“, abgekürzt „STC“.
1.2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
1.3. Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an.
2. Vereinszweck
2.1. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports, insbesondere des Tauchsports.
2.2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977). Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und – in ihrer Eigenschaft als Mitglieder – auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V., den zuständigen Fachverbänden sowie dem Finanzamt für Körperschaften an.
2.3. Der Verein bekennt sich zu den Grundsätzen der politischen, weltanschaulichen sowie rassischen Neutralität und der Ablehnung des Militarismus im Sport.
2.4. Die Mitglieder des STC bekennen sich zu den Grundsätzen der Sportlichkeit, der Jugendförderung, des Naturschutzes und der Förderung der sportlichen Gemeinschaft. Im Rahmen dieser Zielsetzung erklären sich seine Mitglieder zu größter Eigenverantwortlichkeit gegenüber Unterwasserfauna und -flora bereit. Dazu gehört der Verzicht auf Unterwasserjagd, gleichgültig mit welchen Mitteln.
3. Vereinstätigkeit
3.1. Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der STC insbesondere in
3.1.1. Abhalten von geordneten Trainingsstunden
3.1.2. Durchführung von Kursen, insbesondere zum Erlernen des Tauchens
3.1.3. Durchführung von Versammlungen und Vorträgen
3.1.4. Ausbildung und Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleitern
3.1.5. Unterstützung des Wettkampfsports
3.1.6. Förderung der Jugendarbeit. Näheres regelt die Jugendordnung.
4. Erwerb der Mitgliedschaft
4.1. Mitglied des STC kann jede natürliche Person werden.
4.2. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
4.3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand ist unanfechtbar.
5. Beendigung der Mitgliedschaft
5.1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
5.2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich per Einschreiben zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen vor Ablauf eines Halbjahres (30.06. oder 31.12.) zulässig.
5.3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen der Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Antrag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem Betroffen durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
5.4. Eine Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung zu enthalten hat, zwei Monate vergangen sind.
6. Beiträge
6.1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeiten werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind.
6.2. Mitglieder der Clubleitung sind für die Dauer ihrer Amtszeit von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.
6.3. Dem Verein entstehende Kosten, verursacht durch nicht erfolgreiche Einzugsaufträge infolge einer Unterdeckung des vom Vereinsmitglied angegebenen Kontos oder infolge eines Versäumnisses des Vereinsmitgliedes im Hinblick auf eine zeitnahe Aktualisierung von geänderten Konto- und/oder Adressdaten, werden vom Verein zusätzlich zum fälligen Mitgliedsbeitrag gegenüber dem betroffenen Vereinsmitglied erhoben.
7. Organe des Vereins
7.1. Organe des STC sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
8. Vorstand
8.1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (Außenverhältnis) besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, sowie dem Vorstand Finanzen, die allein vertretungsberechtigt sind. Bei Ausgaben, die € 500,– (i. W. fünfhundert Euro) übersteigen ist die vorherige Zustimmung des Vorstandes Finanzen notwendig. Der Vorstand gibt sich eine Vorstandsordnung, die das Innenverhältnis regelt.
8.2. Die Leiter der Referate können auf Vorschlag der jeweiligen Abteilung vom Vorstand bestellt oder abberufen werden.
8.3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden. Wiederwahl ist möglich.
8.4. Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgeschäfte nach Maßgabe der Satzung, der Vorstandsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
8.5. Zur Regelung des Ablaufes im Verein beschließt der Vorstand Vereinsordnungen. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.
8.6. Die Vorstandspositionen sind im Wechsel zu wählen. Zunächst der 1. Vorsitzende. Im darauffolgenden Jahr der 2. Vorsitzende und der Vorstand Finanzen.
8.7. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Legislaturperiode aus, so setzt der Restvorstand ein Ersatzmitglied ein für den Rest der entsprechenden Legislaturperiode ein.
9. Mitgliederversammlung
9.1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zweckes vom Vorstand verlangt.
9.2. Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen, in der die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die zuletzt vom Vereinsmitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
9.3. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig. Stimmberechtigt sind anwesende Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 18. Lebensjahr.
9.3.1. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet soweit die Satzung nicht anderes vorschreibt die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
9.3.2. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
9.3.3. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitgliedern.
9.3.4. Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter ermittelt.
9.3.5. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über Vereinsauflösung
d) Kenntnisnahme von Beschlüssen des Vorstandes über Vereinsordnungen
e) Beschlussfassung über das Beitragswesen und sonstiger Leistungen
f) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind
9.3.6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter und von den Vorständen zu unterzeichnen ist, aufzunehmen.
10. Kassenprüfung
10.1. Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines auf rechnerische Richtigkeit. Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben. Eine Überprüfung hat einmal im Jahr zu erfolgen. Über das Ergebnis ist in der Jahreshauptversammlung zu berichten.
11. Abteilungen
11.1. Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Das nähere regelt eine vom Vorstand beschlossene für alle Abteilungen gültige Abteilungsordnung, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Hauptvereins für die Abteilungen entsprechend.
11.2. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
12. Auflösung des Vereins
12.1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist und mindestens zwei Drittel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung selbst ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist innerhalb von vier Wochen erneut eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einladung zur erneuten Mitgliederversammlung hinzuweisen.
12.2. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder, die in diesem Falle nur gemeinsam vertretungsberechtigt sind.
12.3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Bayerischen Landestauchsportverband e.V. oder für den Fall dessen Ablehnung an die Landeshauptstadt München, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Rahmen des Naturschutzes zu verwenden haben.
12.4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet den Vereinsgläubigern gegenüber nur das Vereinsvermögen.
13. Schlussbestimmungen
13.1. Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 22.04.2010 geändert und in der vorliegenden Form beschlossen. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Die Bestätigung des Amtsgerichts München -Registergericht- über den Eintrag der Änderung in das Vereinsregister liegt dem Vorstand mit Datum vom 23.06.2010 vor, Geschäftsnummer VR5326 (Fall6).